Hier ein Artikel aus der Memminger Zeitung vom 28.1.23 (mit freundlicher Genehmigung):

Über uns

Wir sind einige musikinteresssierte Menschen aus Memmingen und Umgebung. Wir sind  der Meinung, dass die zeitgenössische Musik (20. und 21. Jahrhundert) in unserem Raum nicht genügend präsent ist und würden das gerne ändern durch die Veranstaltung von Konzerten an wechselnden Orten. 


Zu allen Zeiten haben Künstler Grenzen erprobt und überschritten. Nur so konnte es zu einer Weiterentwicklung kommen. Nicht alle dieser Grenzgänger wurden schließlich erfolgreich und haben mit ihrem Werk die Grenzen tatsächlich verschoben. 
Auch heutige Künstler und Künstlerinnen erproben sich und ihr Publikum.
Wir möchten zeitgenössischen Komponistinnen und Komponisten eine Bühne bieten ihre Werke zu präsentieren und zur Diskussion zu stellen

Möchten Sie unser Anliegen unterstützen? Wir haben uns als Verein ohne finanzielle Interessen gegründet und die Gemeinnützigkeit wurde bestätigt. Mitgliedsbeiträge (€ 30/Jahr) und Spenden sind steuerlich absetzbar.

Wenn Sie Mitglied werden möchten, sprechen Sie uns gerne an.



Musik Hier und Jetzt e.V.
Verein zur Förderung zeitgenössischer Musik in Memmingen und Umgebung
1. Vorsitz: Georg Piel (Holzgünz)
2. Vorsitz: Gabriel Mitschitzky (Kempten)
Schatzmeisterin: Silvia Büttner (Memmingen)
https://musikhierundjetzt.de


Spende aus Vereinsauflösung JAMM e.V.

Über viele Jahre hatte der Verein JAMM e.V. (Jazz Arrt Memmingen) unter der Leitung von Oskar Riha internationale Jazzgrößen nach Memmingen geholt. 2016 hat der Verein leider seine Konzertveranstaltungen eingestellt. Das Restguthaben von € 1500 aus der Vereinslöschung wurde uns am 2.3.2024 von Oskar Riha gespendet.
Wir bedanken uns sehr herzlich!

Und hier unsere Vereinssatzung:


Musik Hier und Jetzt

Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz


 Der Verein führt den Namen

Musik Hier und Jetzt.
 Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Zusatz „e.V."
 Der Sitz des Vereins ist Memmingen.


 § 2 Geschäftsjahr


 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 § 3 Zweck des Vereins


 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.


 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung und Förderung   von Konzerten und Projekten vorwiegend aus dem Bereich der Ernsten Musik im Raum Memmingen/Unterallgäu, wobei die Musik des 20./21. Jahrhunderts besondere Berücksichtigung finden soll.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit


 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


 § 5 Mittelverwendung


 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
 glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.


 § 6 Verbot von Begünstigungen


 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


 § 7 Erwerb der Mitgliedschaft


 Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft


 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erfolgen.

 

 

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Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbe-
 sondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
 Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss
 entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
 Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu
 richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


 § 9  Beiträge


 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.


 § 10  Organe des Vereins


 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


 § 11 Mitgliederversammlung


 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbe-
 sondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der
 Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren
 Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auf-
 lösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Beru-
 fungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
 ergeben.


 In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.


 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
 verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
 von Gründen verlangt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.


 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem
 Monat unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail einberufen.


 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
 angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits vor der Versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-
 schlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
 

 

 

 

- 3 -

 

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
 unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3
 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
 Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


 § 12 Vorstand


 Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden in diesem Sinn tätig wird.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.


 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


 § 13 Kassenprüfung


 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
 Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.


 § 14 Auflösung des Vereins


 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
 das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur von  allgemeinem Interesse.
 

 

Memmingen, den 14. Dezember 2022

 

Georg Piel

(1.Vorsitzender)